§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein wurde am 19.02.1959 gegründet. Er führt den Namen „Film+Fotoclub Kehl e.V.“ (F+FCK) nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister. Er hat seinen Sitz in Kehl.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein erstrebt eine film/fotokameradschaftliche Zusammenarbeit auf den Gebieten aller Film/Foto-Formate ohne Ansehen der Person. Die allgemeine Förderung der Schmalfilm- und Fotoarbeit und die Förderung der Tätigkeit des einzelnen Mitgliedes sind Ziele des Vereins. Die Zusammenarbeit im Verein soll die Mitglieder anregen und durch gegenseitige Hilfe technisch und künstlerisch weiterbilden und ihre Arbeiten wettbewerbsfähig machen.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung vom 16.03.1976. Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, Alters und der Wohnung schriftlich einzureichen. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme; er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Zusammenarbeit und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen, sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
(2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
1 Durch freiwilligen Austritt
2 Durch Tod
3 Durch Ausschluss
1.1 Der freiwillige Austritt wird nur zum Schluss eines Geschäftsjahres wirksam. Das Kündigungsschreiben muss schriftlich spätestens drei Monate vor Jahresende dem Vorstand vorliegen.
Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ausschließungsgründe sind insbesondere:
a) grobe Verstöße gegen die Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.
b) schwere Schädigungen des Ansehens des Vereins
c) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins
d) Nichtzahlung des Beitrags nach zweimaliger Mahnung
e) ausschließliches Benutzen der clubeigenen Geräte, ohne sonst am Vereinsleben teilzunehmen.
(2) Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung das Recht zur Berufung bei der nächsten ordentlichen Mitgliederver-sammlung zu. Diese entscheidet mit 2/3 Mehrheit . Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
§ 6
Beitrag
(1) Die Mitglieder haben Jahresbeiträge zu zahlen. Jedes Mitglied hat ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Beitritts den vollen Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe und der Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags setzt die Mitgliederversammlung fest. Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie nach § 5 ausgeschlossen werden.
§ 7
Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind: a) der Vorstand, b) die Mitgliederversammlung
§ 8
Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden als dessen Stellvertreter,
c) dem Schriftführer,
d) dem Kassierer,
e) dem Grätewart und
f) den Beisitzern
(2) Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt, bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Die Wahlen erfolgen auf Antrag in geheimer Abstimmung.
(3) Der Vorstand kann durch die Mitgliederversammlung erweitert werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds durch Zuwahl aus der Reihe der Vereinsmitglieder.
(4) Die Anschrift des Vorsitzenden des Vorstandes ist die Anschrift des Vereins.
§ 9
Geschäftsbereich des Vorstandes
(1) Der Vorstandsvorsitzende ist der Inhaber des höchsten Vereinsamtes. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten (§ 26 Abs. II BGB), soweit erforderlich, nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(2) Der 1. Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.
Im Falle seiner Verhinderung wird der 1. Vorsitzende durch den 2. Vorsitzenden vertreten. Im Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende von seiner Vertretungsmacht nur Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende tatsächlich oder rechtlich verhindert ist. Im Verhältnis nach außen ist die Vertretungshandlung jedoch auch dann gültig, wenn ein Verhinderungsfall nicht vorgelegen haben sollte.
(3) Der Schriftführer hat den Vorstandsvorsitzenden bei der Erledigung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Jenem obliegt die Führung der Protokolle in den Mitgliederversammlungen und den Vorstandssitzungen.
(4) Der Kassierer ist für die ordnungsgemäße Abwicklung aller finanziellen Angelegenheiten des Vereins verantwortlich.
§ 10
Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens 4 Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 11
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Viertel des Jahres statt. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten.
Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.
§ 12
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a) die Entgegennahme und Genehmigung des Jahres- und Kassenberichts,
b) die Entlastung des Vorstandes,
c) die Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
d) Satzungsänderungen
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
f) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
g) die Auflösung des Vereins.
(2) Die ordnungsmäßige Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
(3) Bei der Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
(4) Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen.
§ 13
Ehrungen
(1) Ehrenmitglied kann werden, wer sich besondere Verdienste um den Verein erworben hat, oder 40 Jahre ununterbrochen dem Verein als Mitglied angehört.
Die Ernennung eines Ehrenmitglieds erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 14
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht fasst. Zur Beschlussfassung bedarf es der schriftlichen Ankündigung an alle erreichbaren stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Für den Fall der Auflösung des Vereins wird der Vorstand als Liquidator bestellt. Dessen Rechte und Pflichten richten sich nach §§ 47 ff BGB. Das Vermögen in Sach- und Geldwerten wird gemeinnützigen Zwecken zugeführt.
§ 15
Schlussbestimmungen
(1) Durch die vorstehende, in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 12.02.2019 beschlossene Satzung ist mit Datum vom 04.12.2019 rechtskräftig und es erlischt die am 14.02.1984 errichtete Satzung.
Kehl, den 04.12.2019